{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-01-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2002-1_2002-01-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3984", "Checksum": "4290ecf4d4b65d8e0d51da17ac456edd"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 21.01.2002 AGVE_2002_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 21.01.2002 AGVE_2002_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 21.01.2002 AGVE_2002_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 ff. ZGB, § 335 ZPO; vorsorgliche Massnahmen im Persönlichkeitsschutz\nDie Frist von Art. 28e Abs. 2 ZGB zur Anhebung einer ordentlichen Klage gegen widerrechtliche Verletzungen der Persönlichkeit beginnt am Tag nach der Zustellung der nach Anhörung der Gegenpartei erlassenen vorsorglichen Massnahme zu laufen. Die bundesrechtliche Klagefrist wird durch die Anfechtung des Massnahmeentscheides mit einem kantonalen Rechtsmittel nicht gehemmt (Erw. 3b)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:12", "Checksum": "f8cbac0ffc971f5cc4673469e870dfdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 21.01.2002 AGVE_2002_1\nRegeste:\nArt. 28 ff. ZGB, § 335 ZPO; vorsorgliche Massnahmen im Persönlichkeitsschutz\nDie Frist von Art. 28e Abs. 2 ZGB zur Anhebung einer ordentlichen Klage gegen widerrechtliche Verletzungen der Persönlichkeit beginnt am Tag nach der Zustellung der nach Anhörung der Gegenpartei erlassenen vorsorglichen Massnahme zu laufen. Die bundesrechtliche Klagefrist wird durch die Anfechtung des Massnahmeentscheides mit einem kantonalen Rechtsmittel nicht gehemmt (Erw. 3b).\n\n2002 Zivilrecht 25\n\nI. Zivilrecht\n\nA. Personenrecht\n\n1 Art. 28 ff. ZGB, § 335 ZPO; vorsorgliche Massnahmen im Persönlichkeitsschutz\nDie Frist von Art. 28e Abs. 2 ZGB zur Anhebung einer ordentlichen\nKlage gegen widerrechtliche Verletzungen der Persönlichkeit beginnt am\nTag nach der Zustellung der nach Anhörung der Gegenpartei erlassenen\nvorsorglichen Massnahme zu laufen. Die bundesrechtliche Klagefrist\nwird durch die Anfechtung des Massnahmeentscheides mit einem kantonalen Rechtsmittel nicht gehemmt (Erw. 3b).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 21. Januar 2002\ni.S. N.S. ca. I.H. u.a.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird,\nkann nach Art. 28 Abs. 1 ZGB zu seinem Schutz gegen jeden, der an\nder Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Er kann dem Gericht\nbeantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen oder die Widerrechtlichkeit einer\nVerletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt\n(Art. 28a Abs. 1 ZGB).\nb) Wer glaubhaft macht, dass er in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist oder eine solche Verletzung befürchten muss\nund dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann gemäss Art. 28c Abs. 1 ZGB die Anordnung\neiner vorsorglichen Massnahme verlangen. Der Richter kann insbesondere die Verletzung vorsorglich verbieten oder beseitigen\n(Art. 28c Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Nach Art. 28d ZGB gibt das Gericht\ndem Gesuchsgegner Gelegenheit sich zu äussern (Abs. 1); ist es jedoch wegen dringender Gefahr nicht mehr möglich, den Gesuchs-\n26 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\ngegner vorgängig anzuhören, so kann das Gericht schon auf Einreichung des Gesuchs hin Massnahmen vorläufig anordnen, es sei denn,\nder Gesuchsteller habe sein Gesuch offensichtlich hinausgezögert\n(Abs. 2). Vorsorgliche Massnahmen, die angeordnet werden, bevor\ndie Klage rechtshängig ist, fallen gemäss Art. 28e Abs. 2 ZGB dahin,\nwenn der Gesuchsteller nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist, spätestens aber innert 30 Tagen, Klage erhebt.\nMit den vorstehenden Bestimmungen über Anspruch und\nDurchsetzung vorsorglicher Massnahmen greift der Bundesgesetzgeber zur Gewährleistung eines einheitlichen Rechtsschutzes im Bereich des Persönlichkeitsschutzes in die kantonale Verfahrenshoheit\n(Art. 122 Abs. 2 BV) ein. Die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen gehen dem kantonalen Recht vor. Für die im Bundesrecht\nnicht geregelten Fragen, insbesondere die sachliche Zuständigkeit,\nden Verfahrensablauf und den Rechtsmittelweg, bleibt indes die\nKompetenz der Kantone zur Anwendung ihres eigenen Rechts bestehen (BBl 1982 II S. 644 f., 665 f., 670; Andreas Meili, Kommentar\nzum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, N 1 zu Art. 28c ZGB;\nAndreas Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz,\n3. A., Basel 1999, Rz. 619, 644 und 652; Hubert Bugnon, Les\nmesures provisionelles de protection de la personnalité, in:\nFestschrift Tercier, Freiburg i.Ue. 1993, S. 37).\n2. Mit vorläufiger Anordnung des Gerichtspräsidiums R. vom\n20. Juli 2001 wurde den Gesuchsgegnern unter Strafandrohung\nverboten, in Zukunft zu behaupten, es bestehe der Verdacht, dass sich\ndie Gesuchstellerin eines sexuellen Uebergriffes schuldig gemacht\nhat. Nach Ausbleiben einer Antwort der Gesuchsgegner wurde diese\nAnordnung mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2001\nbestätigt und der Gesuchstellerin gleichzeitig eine Frist von 20 Tagen\nzur Klageerhebung angesetzt.\n3. Die Gesuchsgegner verlangen mit ihrer Beschwerde die richterliche Feststellung, dass die vorläufige Anordnung vom 20. Juli\n2001 dahingefallen sei.\na) Vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 28c ff. ZGB werden gemäss § 300 der Aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984 (ZPO) im summarischen Verfahren erlassen (Bühler/Edel-\n2002 Zivilrecht 27\n\n"}