Die Klage vom 8. Januar 2002 entspricht somit nicht den formellen gesetzlichen Anforderungen von § 167 ZPO. Entgegen der Vorinstanz, die sogleich einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, hätte aber der Instruktionsrichter die Klägerin gemäss § 173 Abs. 2 ZPO auf diesen Mangel aufmerksam machen und ihr für die Verbesserung oder den Rückzug der Klage eine kurze Frist ansetzen müssen. In teilweiser Gutheissung der Appellation ist daher das Urteil des Bezirksgerichts A. vom 16. Januar 2002 aufzuheben und die Sache an den vorinstanzlichen Instruktionsrichter zum Vorgehen gemäss § 173 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 72 Obergericht / Handelsgericht 2002