Die Parteien wurden mit Urteil des Amtsgerichts X. in Kroatien geschieden. Mit der Klage vom 8. Januar 2002 wird denn auch nicht die Scheidung, sondern der Entscheid über die Nebenfolgen der in Kroatien durchgeführten Ehescheidung beantragt. Somit handelt es sich um eine Ergänzungsklage bzw. um ein Nachverfahren zur Ergänzung eines (allenfalls) unvollständigen Scheidungsurteils (vgl. dazu Walter Bühler / Karl Spühler, Berner Kommentar, Bd. II/1/1/2, 3. A., Bern 1980, N 87 ff. zu den Vorbemerkungen zu Art. 149-157 aZGB; Karl Spühler / Sylvia Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband zu Bd. II/1/1/2, Bern 1991, N 87 ff. zu den Vorbemerkungen zu Art. 149-157 aZGB;