{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-08-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2002-19_2002-08-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4002", "Checksum": "c7834011c7389e2a2513c9d5df3eeea8"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 29.08.2002 AGVE_2002_19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 29.08.2002 AGVE_2002_19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 29.08.2002 AGVE_2002_19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 2. 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Der Eintritt der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 133 Abs. 1 ZPO muss innerhalb, die Anordnung der Nachzahlung hingegen nicht innerhalb der\nzehn Jahre seit Rechtskraft des Urteils liegen, da erst mit dem Eintritt\nder günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse die Nachzahlungsforderung\nals gestundete und vom Eintritt der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse abhängige Forderung fällig wird und die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss § 78a Abs. 2 VRPG erst ab Fälligkeit der Forderung zu laufen beginnt.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 18. Dezember\n2001 in Sachen M. H.\n\n19 § 167 Abs. 4 ZPO\n§ 167 Abs. 4 ZPO ist nur bei Ehescheidungs- oder Ehetrennungsklagen,\nnicht aber bei Ergänzungs- oder Abänderungsklagen anwendbar.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 29. August 2002\nin Sachen V.G. gegen M.G.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Unter dem Titel \"Die Sachdarstellung durch die Parteien vor\ndem erstinstanzlichen Richter (Behauptungsverfahren)\" sowie dem\nUntertitel \"Allgemeine Vorschriften\" regelt § 167 ZPO den Inhalt der\nKlage im Allgemeinen. Dabei wird detailliert dargelegt, was die\nKlage im Einzelnen zu enthalten hat (Abs. 1), was ihr beizulegen ist\n(Abs. 2) und was vorgekehrt werden muss, wenn Urkunden angerufen werden, die sich im Besitze eines Dritten befinden (Abs. 3).\n§ 167 Abs. 4 ZPO bestimmt, dass sich die Klage bei Verfahren auf\n2002 Zivilprozessrecht 71\n\nEhescheidung und Ehetrennung vorerst auf die Bezeichnung der\nParteien sowie das Datum und die Unterschrift des Klägers oder\nseines Vertreters beschränken kann; werden die übrigen formellen\nAnforderungen an die Klage (Abs. 1 - 3) oder an das gemeinsame\nScheidungsbegehren (§ 196a ZPO) innert drei Monaten erfüllt, wird\ndie Rechtshängigkeit nicht unterbrochen.\n§ 167 Abs. 4 ZPO sieht eine Spezialregelung nur für \"Verfahren\nauf Ehescheidung und Ehetrennung\" vor. Im vorliegenden Verfahren\ngeht es nicht um ein solches Verfahren auf Ehescheidung oder Ehetrennung. Die Parteien wurden mit Urteil des Amtsgerichts X. in\nKroatien geschieden. Mit der Klage vom 8. Januar 2002 wird denn\nauch nicht die Scheidung, sondern der Entscheid über die Nebenfolgen der in Kroatien durchgeführten Ehescheidung beantragt. Somit\nhandelt es sich um eine Ergänzungsklage bzw. um ein Nachverfahren\nzur Ergänzung eines (allenfalls) unvollständigen Scheidungsurteils\n(vgl. dazu Walter Bühler / Karl Spühler, Berner Kommentar, Bd.\nII/1/1/2, 3. A., Bern 1980, N 87 ff. zu den Vorbemerkungen zu Art.\n149-157 aZGB; Karl Spühler / Sylvia Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband zu Bd. II/1/1/2, Bern 1991, N 87 ff. zu den\nVorbemerkungen zu Art. 149-157 aZGB; Thomas Sutter / Dieter\nFreiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999,\nN 4 zu den Vorbemerkungen zu Art. 135-149 ZGB). Hätte der kantonale Gesetzgeber solche Ergänzungsklagen (oder auch Abänderungsklagen) der Ausnahmebestimmung von § 167 Abs. 4 ZPO unterstellen wollen, hätte er dies ausdrücklich so formulieren müssen.\n2. Die Klage vom 8. Januar 2002 entspricht somit nicht den\nformellen gesetzlichen Anforderungen von § 167 ZPO. Entgegen der\nVorinstanz, die sogleich einen Nichteintretensentscheid gefällt hat,\nhätte aber der Instruktionsrichter die Klägerin gemäss § 173 Abs. 2\nZPO auf diesen Mangel aufmerksam machen und ihr für die Verbesserung oder den Rückzug der Klage eine kurze Frist ansetzen müssen. In teilweiser Gutheissung der Appellation ist daher das Urteil\ndes Bezirksgerichts A. vom 16. Januar 2002 aufzuheben und die\nSache an den vorinstanzlichen Instruktionsrichter zum Vorgehen\ngemäss § 173 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.\n72 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\n20 § 264 Abs. 2 Satz 2 ZPO.\nDiese Bestimmung, wonach der Richter, wo die Umstände es rechtfertigen, auch den Sachbearbeiter einer Partei der Parteibefragung unterstellen kann, ist nicht nur bei juristischen Personen und Kollektiv- sowie\nKommanditgesellschaften, sondern auch bei Einzelfirmen anwendbar. In\ncasu war somit im erstinstanzlichen Verfahren B. K., der in dem als Einzelfirma geführten väterlichen Garagenbetrieb federführend tätig war, zu\nRecht als Partei und nicht als Zeuge befragt worden.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 10. September\n2002 in Sachen T.A. GmbH gegen R. K.\n\n21 . 279 und 280 Abs. 1 ZGB; Art. 164 Abs. 1 OR; § 171 Abs. 1 ZPO\nZulässigkeit der Abtretung des Unterhaltsanspruchs des mündigen Kindes an den bisherigen Inhaber der elterlichen Sorge zur gerichtlichen\nDurchsetzung, wenn der bisherige Inhaber der elterlichen Sorge die Unterhaltspflicht gegenüber seinem mündigen Kind wahrnimmt, die der\nPflichtige nicht mehr erbringen will.\nDie Unterhaltsklage des mündigen Kindes, für welche das beschleunigte\nVerfahren gilt, ist im summarischen Eheschutzverfahren zwischen den\nEltern des Unterhaltsberechtigten ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 ZPO).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 2. Dezember\n2002, i.S. L.T. gegen K.T.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}