{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-12-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2002-18_2001-12-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4001", "Checksum": "2e39e454bc1fc5d153ba717c24426fad"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 18.12.2001 AGVE_2002_18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 18.12.2001 AGVE_2002_18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 18.12.2001 AGVE_2002_18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 133 Abs. 1 ZPO.\nFälligkeit und Verjährung bei der Nachzahlung. Der Eintritt der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 133 Abs. 1 ZPO muss innerhalb, die Anordnung der Nachzahlung hingegen nicht innerhalb der zehn Jahre seit Rechtskraft des Urteils liegen, da erst mit dem Eintritt der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse die Nachzahlungsforderung als gestundete und vom Eintritt der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse abhängige Forderung fällig wird und die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss § 78a Abs. 2 VRPG erst ab Fälligkeit der Forderung zu laufen beginnt."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:14", "Checksum": "fafdbd4349ebf309160cf821bd872949", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 18.12.2001 AGVE_2002_18\nRegeste:\n§ 133 Abs. 1 ZPO.\nFälligkeit und Verjährung bei der Nachzahlung. Der Eintritt der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 133 Abs. 1 ZPO muss innerhalb, die Anordnung der Nachzahlung hingegen nicht innerhalb der zehn Jahre seit Rechtskraft des Urteils liegen, da erst mit dem Eintritt der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse die Nachzahlungsforderung als gestundete und vom Eintritt der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse abhängige Forderung fällig wird und die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss § 78a Abs. 2 VRPG erst ab Fälligkeit der Forderung zu laufen beginnt.\n\n70 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\ntenzminimums ergeben, unaufgefordert Belege vorzulegen. Der Partei, deren Anwalt dies unterlässt, ist deshalb keine Nachfrist anzusetzen.\n\n18 § 133 Abs. 1 ZPO.\nFälligkeit und Verjährung bei der Nachzahlung. Der Eintritt der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 133 Abs. 1 ZPO muss innerhalb, die Anordnung der Nachzahlung hingegen nicht innerhalb der\nzehn Jahre seit Rechtskraft des Urteils liegen, da erst mit dem Eintritt\nder günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse die Nachzahlungsforderung\nals gestundete und vom Eintritt der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse abhängige Forderung fällig wird und die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss § 78a Abs. 2 VRPG erst ab Fälligkeit der Forderung zu laufen beginnt.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 18. Dezember\n2001 in Sachen M. H.\n\n19 § 167 Abs. 4 ZPO\n§ 167 Abs. 4 ZPO ist nur bei Ehescheidungs- oder Ehetrennungsklagen,\nnicht aber bei Ergänzungs- oder Abänderungsklagen anwendbar.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 29. August 2002\nin Sachen V.G. gegen M.G.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Unter dem Titel \"Die Sachdarstellung durch die Parteien vor\ndem erstinstanzlichen Richter (Behauptungsverfahren)\" sowie dem\nUntertitel \"Allgemeine Vorschriften\" regelt § 167 ZPO den Inhalt der\nKlage im Allgemeinen. Dabei wird detailliert dargelegt, was die\nKlage im Einzelnen zu enthalten hat (Abs. 1), was ihr beizulegen ist\n(Abs. 2) und was vorgekehrt werden muss, wenn Urkunden angerufen werden, die sich im Besitze eines Dritten befinden (Abs. 3).\n§ 167 Abs. 4 ZPO bestimmt, dass sich die Klage bei Verfahren auf\n"}