Ein Anwalt weiss, dass er sämtliche Behauptungen belegen muss, will er damit vor Gericht gehört werden. Auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime hat er deshalb für alle von seiner Partei geltend gemachten Beträge, die sich nicht bereits aus dem Kreisschreiben für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- 70 Obergericht / Handelsgericht 2002 tenzminimums ergeben, unaufgefordert Belege vorzulegen. Der Partei, deren Anwalt dies unterlässt, ist deshalb keine Nachfrist anzusetzen.