Abweichungen von diesem Grundsatz sind dann möglich, wenn auf andere Art dargetan ist, dass der anzurechnende Betrag einer effektiv erfolgten oder noch erfolgenden Leistung der gesuchstellenden Partei entspricht. Während von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei in der Regel nicht verlangt werden kann, dass sie mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits alle notwendigen Belege einreicht, und ihr deshalb - je nach den Umständen im konkreten Fall - in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes Frist zur Nachreichung der fehlenden Belege anzusetzen ist, gilt dies für anwaltlich vertretene Parteien nicht.