{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-09-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2002-17_2002-09-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4000", "Checksum": "18e61493c90c864fb907b7ed96fbaa68"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 24.09.2002 AGVE_2002_17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 24.09.2002 AGVE_2002_17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 24.09.2002 AGVE_2002_17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. 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Steuerschulden können bei der Berechnung des Existenzminimums nur berücksichtigt werden, sofern regelmässige Zahlungen belegt sind. Dies gilt sowohl für alte als auch für aktuelle Steuerschulden. Einer anwaltlich vertretenen Partei ist indessen keine Nachfrist zur Einreichung entsprechender Belege anzusetzen, da ein Anwalt weiss oder wissen muss, dass er sämtliche Behauptungen belegen und deshalb für alle von seiner Partei geltend gemachten Beträge unaufgefordert Belege einzureichen hat.\n\n68 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\nBei Lohnpfändungen sind das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum zu bestimmen. Das gemeinsame Existenzminimum ist zwischen den Ehegatten\nim Verhältnis zu deren Nettoeinkommen aufzuteilen. Zieht man vom\nNettoeinkommen des betriebenen Ehegatten den auf ihn entfallenden\nAnteil des Existenzminimums ab, erhält man den pfändbaren Teil des\nEinkommens. So verfuhr die Vorinstanz gestützt auf BGE 114 III 12\nff. im angefochtenen Entscheid. Diese Art der Berechnung läuft jedoch richtig besehen darauf hinaus, dass der Ehegatte des Gesuchstellers aus der Bedürftigkeitsberechnung ausgeklammert wird und\nsich deshalb im Endeffekt nicht an den Prozesskosten des Gesuchstellers beteiligen muss, was der Subsidiarität der unentgeltlichen\nRechtspflege widerspricht. Eine strikte Anwendung dieser Berechnungsart im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung könnte deshalb zu stossenden Ergebnissen führen, wenn zum Beispiel der Gesuchsteller nur ein geringes Einkommen erzielt, durch das Einkommen des Ehegatten aber im Wohlstand oder gar Luxus leben kann\n(ZBJV 2000 S. 594). Um die formellen Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine verheiratete Person\nzu prüfen, welche mit dem Ehegatten in einer Haushaltsgemeinschaft\nlebt, sind deshalb bei einer Gesamtrechnung die Nettoeinkommen\nbeider Ehegatten zusammenzuzählen und diesen ist der nach den\nallgemeinen Regeln berechnete gemeinsame Bedarf inklusive Zuschlag gegenüberzustellen. Resultiert kein oder nur ein geringfügiger\nÜberschuss, der zur Finanzierung des Prozesses weder ganz noch\nteilweise ausreicht, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,\nandernfalls zu verweigern (Bühler, a.a.O., S. 144; ZBJV 2000\nS. 595).\n\n17 § 125 ZPO.\nNachweis der Steuerschuldzahlungen. Steuerschulden können bei der Berechnung des Existenzminimums nur berücksichtigt werden, sofern regelmässige Zahlungen belegt sind. Dies gilt sowohl für alte als auch für\naktuelle Steuerschulden. Einer anwaltlich vertretenen Partei ist indessen\nkeine Nachfrist zur Einreichung entsprechender Belege anzusetzen, da\nein Anwalt weiss oder wissen muss, dass er sämtliche Behauptungen bele-\n2002 Zivilprozessrecht 69\n\ngen und deshalb für alle von seiner Partei geltend gemachten Beträge unaufgefordert Belege einzureichen hat.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 24. September\n2002 in Sachen B. W.-K.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. b) Die Gesuchstellerin verlangt die Berücksichtigung von\nFr. 500.-- pro Monat zur Vornahme von Rückstellungen für Steuern,\nohne weder die Höhe der Steuerpflicht noch eigene Zahlungen zu belegen. Nach bisheriger Praxis wurde der aktuellen Steuerbelastung\nder gesuchstellenden Partei mit einem angemessenen Betrag Rechnung getragen, ohne dass der Nachweis regelmässiger Zahlungen\nverlangt wurde. Im Sinne einer Präzisierung der Praxis werden künftig Rückstellungen für Steuern nur noch in die Berechnung des erweiterten Existenzminimums einbezogen, wenn die regelmässige\nZahlung der bisherigen Steuern belegt ist. Damit werden sie der Praxis betreffend die Berücksichtigung von Abzahlungen von früheren\nSteuerschulden gleichgestellt, die schon bisher vom Nachweis bereits\ngeleisteter Zahlungen abhing. Abweichungen von diesem Grundsatz\nsind dann möglich, wenn auf andere Art dargetan ist, dass der anzurechnende Betrag einer effektiv erfolgten oder noch erfolgenden\nLeistung der gesuchstellenden Partei entspricht.\nWährend von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei in der\nRegel nicht verlangt werden kann, dass sie mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits alle notwendigen Belege einreicht,\nund ihr deshalb - je nach den Umständen im konkreten Fall - in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes Frist zur Nachreichung der\nfehlenden Belege anzusetzen ist, gilt dies für anwaltlich vertretene\nParteien nicht. Ein Anwalt weiss, dass er sämtliche Behauptungen\nbelegen muss, will er damit vor Gericht gehört werden. Auch bei\nGeltung der Untersuchungsmaxime hat er deshalb für alle von seiner\nPartei geltend gemachten Beträge, die sich nicht bereits aus dem\nKreisschreiben für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis-\n70 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\ntenzminimums ergeben, unaufgefordert Belege vorzulegen. Der Partei, deren Anwalt dies unterlässt, ist deshalb keine Nachfrist anzusetzen.\n\n18 § 133 Abs. 1 ZPO.\nFälligkeit und Verjährung bei der Nachzahlung. Der Eintritt der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 133 Abs. 1 ZPO muss innerhalb, die Anordnung der Nachzahlung hingegen nicht innerhalb der\nzehn Jahre seit Rechtskraft des Urteils liegen, da erst mit dem Eintritt\nder günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse die Nachzahlungsforderung\nals gestundete und vom Eintritt der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse abhängige Forderung fällig wird und die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss § 78a Abs. 2 VRPG erst ab Fälligkeit der Forderung zu laufen beginnt.\n\n"}