68 Obergericht / Handelsgericht 2002 Bei Lohnpfändungen sind das monatliche Nettoeinkommen bei- der Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum zu bestim- men. Das gemeinsame Existenzminimum ist zwischen den Ehegatten im Verhältnis zu deren Nettoeinkommen aufzuteilen. Zieht man vom Nettoeinkommen des betriebenen Ehegatten den auf ihn entfallenden Anteil des Existenzminimums ab, erhält man den pfändbaren Teil des Einkommens. So verfuhr die Vorinstanz gestützt auf BGE 114 III 12 ff. im angefochtenen Entscheid. Diese Art der Berechnung läuft je- doch richtig besehen darauf hinaus, dass der Ehegatte des Gesuch- stellers aus der Bedürftigkeitsberechnung ausgeklammert wird und sich deshalb im Endeffekt nicht an den Prozesskosten des Gesuch- stellers beteiligen muss, was der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege widerspricht. Eine strikte Anwendung dieser Berech- nungsart im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung könnte des- halb zu stossenden Ergebnissen führen, wenn zum Beispiel der Ge- suchsteller nur ein geringes Einkommen erzielt, durch das Einkom- men des Ehegatten aber im Wohlstand oder gar Luxus leben kann (ZBJV 2000 S. 594). Um die formellen Voraussetzungen zur Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine verheiratete Person zu prüfen, welche mit dem Ehegatten in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, sind deshalb bei einer Gesamtrechnung die Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammenzuzählen und diesen ist der nach den allgemeinen Regeln berechnete gemeinsame Bedarf inklusive Zu- schlag gegenüberzustellen. Resultiert kein oder nur ein geringfügiger Überschuss, der zur Finanzierung des Prozesses weder ganz noch teilweise ausreicht, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, andernfalls zu verweigern (Bühler, a.a.O., S. 144; ZBJV 2000 S. 595). 17 § 125 ZPO. Nachweis der Steuerschuldzahlungen. Steuerschulden können bei der Be- rechnung des Existenzminimums nur berücksichtigt werden, sofern re- gelmässige Zahlungen belegt sind. Dies gilt sowohl für alte als auch für aktuelle Steuerschulden. Einer anwaltlich vertretenen Partei ist indessen keine Nachfrist zur Einreichung entsprechender Belege anzusetzen, da ein Anwalt weiss oder wissen muss, dass er sämtliche Behauptungen bele- 2002 Zivilprozessrecht 69 gen und deshalb für alle von seiner Partei geltend gemachten Beträge un- aufgefordert Belege einzureichen hat. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 24. September 2002 in Sachen B. W.-K. Aus den Erwägungen 2. b) Die Gesuchstellerin verlangt die Berücksichtigung von Fr. 500.-- pro Monat zur Vornahme von Rückstellungen für Steuern, ohne weder die Höhe der Steuerpflicht noch eigene Zahlungen zu be- legen. Nach bisheriger Praxis wurde der aktuellen Steuerbelastung der gesuchstellenden Partei mit einem angemessenen Betrag Rech- nung getragen, ohne dass der Nachweis regelmässiger Zahlungen verlangt wurde. Im Sinne einer Präzisierung der Praxis werden künf- tig Rückstellungen für Steuern nur noch in die Berechnung des er- weiterten Existenzminimums einbezogen, wenn die regelmässige Zahlung der bisherigen Steuern belegt ist. Damit werden sie der Pra- xis betreffend die Berücksichtigung von Abzahlungen von früheren Steuerschulden gleichgestellt, die schon bisher vom Nachweis bereits geleisteter Zahlungen abhing. Abweichungen von diesem Grundsatz sind dann möglich, wenn auf andere Art dargetan ist, dass der anzu- rechnende Betrag einer effektiv erfolgten oder noch erfolgenden Leistung der gesuchstellenden Partei entspricht. Während von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei in der Regel nicht verlangt werden kann, dass sie mit ihrem Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege bereits alle notwendigen Belege einreicht, und ihr deshalb - je nach den Umständen im konkreten Fall - in An- wendung des Untersuchungsgrundsatzes Frist zur Nachreichung der fehlenden Belege anzusetzen ist, gilt dies für anwaltlich vertretene Parteien nicht. Ein Anwalt weiss, dass er sämtliche Behauptungen belegen muss, will er damit vor Gericht gehört werden. Auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime hat er deshalb für alle von seiner Partei geltend gemachten Beträge, die sich nicht bereits aus dem Kreisschreiben für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- 70 Obergericht / Handelsgericht 2002 tenzminimums ergeben, unaufgefordert Belege vorzulegen. Der Par- tei, deren Anwalt dies unterlässt, ist deshalb keine Nachfrist anzuset- zen. 18 § 133 Abs. 1 ZPO. Fälligkeit und Verjährung bei der Nachzahlung. Der Eintritt der günsti- gen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 133 Abs. 1 ZPO muss in- nerhalb, die Anordnung der Nachzahlung hingegen nicht innerhalb der zehn Jahre seit Rechtskraft des Urteils liegen, da erst mit dem Eintritt der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse die Nachzahlungsforderung als gestundete und vom Eintritt der günstigen wirtschaftlichen Verhält- nisse abhängige Forderung fällig wird und die zehnjährige Verjährungs- frist gemäss § 78a Abs. 2 VRPG erst ab Fälligkeit der Forderung zu lau- fen beginnt. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2001 in Sachen M. H. 19 § 167 Abs. 4 ZPO § 167 Abs. 4 ZPO ist nur bei Ehescheidungs- oder Ehetrennungsklagen, nicht aber bei Ergänzungs- oder Abänderungsklagen anwendbar. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 29. August 2002 in Sachen V.G. gegen M.G. Aus den Erwägungen 1. Unter dem Titel "Die Sachdarstellung durch die Parteien vor dem erstinstanzlichen Richter (Behauptungsverfahren)" sowie dem Untertitel "Allgemeine Vorschriften" regelt § 167 ZPO den Inhalt der Klage im Allgemeinen. Dabei wird detailliert dargelegt, was die Klage im Einzelnen zu enthalten hat (Abs. 1), was ihr beizulegen ist (Abs. 2) und was vorgekehrt werden muss, wenn Urkunden angeru- fen werden, die sich im Besitze eines Dritten befinden (Abs. 3). § 167 Abs. 4 ZPO bestimmt, dass sich die Klage bei Verfahren auf