Eine strikte Anwendung dieser Berechnungsart im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung könnte deshalb zu stossenden Ergebnissen führen, wenn zum Beispiel der Gesuchsteller nur ein geringes Einkommen erzielt, durch das Einkommen des Ehegatten aber im Wohlstand oder gar Luxus leben kann (ZBJV 2000 S. 594). Um die formellen Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine verheiratete Person zu prüfen, welche mit dem Ehegatten in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, sind deshalb bei einer Gesamtrechnung die Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammenzuzählen und diesen ist der nach den allgemeinen Regeln berechnete gemeinsame Bedarf inklusive Zu-