1. b) Lebt der Gesuchsteller mit seiner Ehegattin in einer Haushaltsgemeinschaft, ist sein prozessualer Zwangsbedarf anhand einer Gesamtrechnung zu ermitteln, da aufgrund der Unterhalts- oder Beistandspflicht der Ehegatten (Art. 163 Abs. 1 bzw. Art. 159 Abs. 3 ZGB) die familienrechtliche Pflicht besteht, die Prozesskosten des andern Ehegatten mitzufinanzieren, selbst wenn es sich um vermögensrechtliche Prozesse handelt. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zur familienrechtlichen Unterhalts- respektive Beistandspflicht ist und deshalb die Pflicht des Staats, der bedürftigen Partei für einen nicht aus-