{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-06-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2002-16_2002-06-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3999", "Checksum": "7e975ddfcef6bdae4191f27f634ce38e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 18.06.2002 AGVE_2002_16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 18.06.2002 AGVE_2002_16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 18.06.2002 AGVE_2002_16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 125 ZPO.\nGesamtrechnung bei Ehepaaren. Lebt der Gesuchsteller mit seiner Ehegattin in einer Haushaltsgemeinschaft, ist sein prozessualer Zwangsbedarf anhand einer Gesamtrechnung zu ermitteln, das heisst die Nettoeinkommen der Ehegatten sind zusammenzuzählen und dem nach den allgemeinen Regeln berechneten gemeinsamen Bedarf inklusive Zuschlag gegenüberzustellen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:00", "Checksum": "5cae4e36647fa15cfd0591351f7a1d70", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 18.06.2002 AGVE_2002_16\nRegeste:\n§ 125 ZPO.\nGesamtrechnung bei Ehepaaren. Lebt der Gesuchsteller mit seiner Ehegattin in einer Haushaltsgemeinschaft, ist sein prozessualer Zwangsbedarf anhand einer Gesamtrechnung zu ermitteln, das heisst die Nettoeinkommen der Ehegatten sind zusammenzuzählen und dem nach den allgemeinen Regeln berechneten gemeinsamen Bedarf inklusive Zuschlag gegenüberzustellen.\n\n2002 Zivilprozessrecht 67\n\n1998, in AJP 2002 S. 201]; uneinheitlich Zürich: Gewährung eines\nZuschlags von 15 % auf dem gesamten betreibungsrechtlichen Notbedarf [vgl. ZR 101 Nr. 14], anders in ZR 96 Nr. 11).\n\n16 § 125 ZPO.\nGesamtrechnung bei Ehepaaren. Lebt der Gesuchsteller mit seiner Ehegattin in einer Haushaltsgemeinschaft, ist sein prozessualer Zwangsbedarf anhand einer Gesamtrechnung zu ermitteln, das heisst die Nettoeinkommen der Ehegatten sind zusammenzuzählen und dem nach den allgemeinen Regeln berechneten gemeinsamen Bedarf inklusive Zuschlag\ngegenüberzustellen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 18. Juni 2002 in\nSachen J. F.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. b) Lebt der Gesuchsteller mit seiner Ehegattin in einer Haushaltsgemeinschaft, ist sein prozessualer Zwangsbedarf anhand einer\nGesamtrechnung zu ermitteln, da aufgrund der Unterhalts- oder Beistandspflicht der Ehegatten (Art. 163 Abs. 1 bzw. Art. 159 Abs. 3\nZGB) die familienrechtliche Pflicht besteht, die Prozesskosten des\nandern Ehegatten mitzufinanzieren, selbst wenn es sich um vermögensrechtliche Prozesse handelt. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass\nder Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zur familienrechtlichen Unterhalts- respektive Beistandspflicht ist und deshalb\ndie Pflicht des Staats, der bedürftigen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der\nUnterhalts- und Beistandspflicht aus Familienrecht nachgeht\n(BGE 85 I 1 Erw. 3; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 22 zu § 125\nZPO mit Hinweisen; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, Sonderdruck\naus Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 143 f. mit Hinweisen; ZBJV 2000 S. 594\nf.).\n68 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\nBei Lohnpfändungen sind das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum zu bestimmen. Das gemeinsame Existenzminimum ist zwischen den Ehegatten\nim Verhältnis zu deren Nettoeinkommen aufzuteilen. Zieht man vom\nNettoeinkommen des betriebenen Ehegatten den auf ihn entfallenden\nAnteil des Existenzminimums ab, erhält man den pfändbaren Teil des\nEinkommens. So verfuhr die Vorinstanz gestützt auf BGE 114 III 12\nff. im angefochtenen Entscheid. Diese Art der Berechnung läuft jedoch richtig besehen darauf hinaus, dass der Ehegatte des Gesuchstellers aus der Bedürftigkeitsberechnung ausgeklammert wird und\nsich deshalb im Endeffekt nicht an den Prozesskosten des Gesuchstellers beteiligen muss, was der Subsidiarität der unentgeltlichen\nRechtspflege widerspricht. Eine strikte Anwendung dieser Berechnungsart im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung könnte deshalb zu stossenden Ergebnissen führen, wenn zum Beispiel der Gesuchsteller nur ein geringes Einkommen erzielt, durch das Einkommen des Ehegatten aber im Wohlstand oder gar Luxus leben kann\n(ZBJV 2000 S. 594). Um die formellen Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine verheiratete Person\nzu prüfen, welche mit dem Ehegatten in einer Haushaltsgemeinschaft\nlebt, sind deshalb bei einer Gesamtrechnung die Nettoeinkommen\nbeider Ehegatten zusammenzuzählen und diesen ist der nach den\nallgemeinen Regeln berechnete gemeinsame Bedarf inklusive Zuschlag gegenüberzustellen. Resultiert kein oder nur ein geringfügiger\nÜberschuss, der zur Finanzierung des Prozesses weder ganz noch\nteilweise ausreicht, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,\nandernfalls zu verweigern (Bühler, a.a.O., S. 144; ZBJV 2000\nS. 595).\n\n17 § 125 ZPO.\nNachweis der Steuerschuldzahlungen. Steuerschulden können bei der Berechnung des Existenzminimums nur berücksichtigt werden, sofern regelmässige Zahlungen belegt sind. Dies gilt sowohl für alte als auch für\naktuelle Steuerschulden. Einer anwaltlich vertretenen Partei ist indessen\nkeine Nachfrist zur Einreichung entsprechender Belege anzusetzen, da\nein Anwalt weiss oder wissen muss, dass er sämtliche Behauptungen bele-\n"}