3a, 106 Ia 82 f. Erw. 3). Zur Höhe eines allfälligen Zuschlags zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum äussert sich das Bundesgericht allerdings nicht. Aus Gründen der Gleichbehandlung der Gesuchsteller erscheint es sachgerecht, in Änderung der bisherigen Praxis künftig einen Zuschlag nurmehr auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag zu gewähren, diesen aber auf 25 % zu erhöhen. Dies entspricht auch der Praxis der umliegenden Kantone (Luzern: Zuschlag von 25 % auf dem Grundbetrag [vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994, N 3 zu § 130];