Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Frage, ob eine Partei bedürftig ist, nicht bloss auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden. Vielmehr ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Einkommensund Vermögenslage sowie der mutmasslichen Prozesskosten zu prüfen, ob der Gesuchsteller in der Lage ist, jene innert vernünftiger Frist zu tilgen. Bedürftigkeit kann auch angenommen werden, wenn das Einkommen über dem Betrag liegt, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist (BGE 124 I 2 f. Erw. 2a, 120 Ia 181 Erw. 3a, 106 Ia 82 f. Erw. 3).