Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Aarau 1990, S. 82). Die Gewährung eines Freibetrages in genannter Höhe auf dem Gesamtbedarf erweist sich indes als unangebracht, privilegiert sie doch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise den Gesuchsteller, der sich über relativ hohe Wohnkosten, Berufsauslagen, etc. ausweist, gegenüber der Partei, die in einfachen, bescheidenen Verhältnissen lebt. Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Frage, ob eine Partei bedürftig ist, nicht bloss auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden.