{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-05-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2002-15_2002-05-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3998", "Checksum": "fdcb01f5e298db55e8f2636ea4f78e4f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 13.05.2002 AGVE_2002_15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 13.05.2002 AGVE_2002_15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 13.05.2002 AGVE_2002_15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 5. 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K.\n\n14 § 113 lit. a ZPO\nKostenverlegung. Die Anwendung der Bestimmung von § 113 lit. a ZPO\nist entgegen AGVE 1993 Nr. 26 S. 93 auch bei Differenzen von mehr als\n10% zwischen dem vorprozessualen Angebot und dem gerichtlichen\nZuspruch nicht ausgeschlossen, da die 10%-Regel zu schematisch ist und\ndem Einzelfall nicht gerecht wird, in welchem auch die Höhe des Streitwerts oder die Natur der Streitsache mit zu berücksichtigen sind.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 30. Oktober\n2002 in Sachen A. S. gegen L. und E. T.\n\n15 § 125 ZPO; zivilprozessualer Zwangsbedarf\nBei der Festsetzung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs ist ein Zuschlag\nvon 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag zu gewähren\n(Änderung der Rechtsprechung).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 13. Mai 2002,\ni.S. E.W.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte\nzivilprozessuale Zwangsbedarf u.a. zusammen aus dem gemäss\nKreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des\nObergerichts vom 3. Januar 2001 zu ermittelnden betreibungsrechtlichen Existenzminimum und einem Zuschlag, der - je nach den Umständen des Einzelfalles - 10 bis 20 % beträgt (AGVE 1984 S. 79\nErw. 3a; Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen\n66 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\nZivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Aarau 1990, S. 82).\nDie Gewährung eines Freibetrages in genannter Höhe auf dem Gesamtbedarf erweist sich indes als unangebracht, privilegiert sie doch\nin sachlich nicht zu rechtfertigender Weise den Gesuchsteller, der\nsich über relativ hohe Wohnkosten, Berufsauslagen, etc. ausweist,\ngegenüber der Partei, die in einfachen, bescheidenen Verhältnissen\nlebt. Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die\nFrage, ob eine Partei bedürftig ist, nicht bloss auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden. Vielmehr ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Einkommensund Vermögenslage sowie der mutmasslichen Prozesskosten zu prüfen, ob der Gesuchsteller in der Lage ist, jene innert vernünftiger\nFrist zu tilgen. Bedürftigkeit kann auch angenommen werden, wenn\ndas Einkommen über dem Betrag liegt, der für den Lebensunterhalt\nabsolut notwendig ist (BGE 124 I 2 f. Erw. 2a, 120 Ia 181 Erw. 3a,\n106 Ia 82 f. Erw. 3). Zur Höhe eines allfälligen Zuschlags zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum äussert sich das Bundesgericht allerdings nicht. Aus Gründen der Gleichbehandlung der Gesuchsteller erscheint es sachgerecht, in Änderung der bisherigen\nPraxis künftig einen Zuschlag nurmehr auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag zu gewähren, diesen aber auf 25 % zu erhöhen.\nDies entspricht auch der Praxis der umliegenden Kantone (Luzern:\nZuschlag von 25 % auf dem Grundbetrag [vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994, N 3 zu § 130]; Basel-\nStadt: Zuschlag von 15 % auf dem Grundbetrag [vgl. Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt\nund Basel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts, Zürich\n1992, N 21 zu § 15]; Bern: Zuschlag von 30 % auf dem Grundbetrag\n[vgl. Kreisschreiben Nr. 18 des Appellationshofes des Kantons Bern\nund des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, in ZBJV 2000\nS. 590]; Solothurn: Zuschlag von 20 % auf dem Grundbetrag [vgl.\nBühler, a.a.O., S. 181 f., mit weiteren Hinweisen]; St. Gallen: Zuschlag von 30 % auf dem Grundbetrag [vgl. Leuenberger/Uffer,\nKommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern\n1999, N 3b zu Art. 281]; Nidwalden: Zuschlag von 20 % auf dem\nGrundbetrag [vgl. Entscheid des Obergerichts NW vom 9. Februar\n2002 Zivilprozessrecht 67\n\n1998, in AJP 2002 S. 201]; uneinheitlich Zürich: Gewährung eines\nZuschlags von 15 % auf dem gesamten betreibungsrechtlichen Notbedarf [vgl. ZR 101 Nr. 14], anders in ZR 96 Nr. 11).\n\n16 § 125 ZPO.\nGesamtrechnung bei Ehepaaren. Lebt der Gesuchsteller mit seiner Ehegattin in einer Haushaltsgemeinschaft, ist sein prozessualer Zwangsbedarf anhand einer Gesamtrechnung zu ermitteln, das heisst die Nettoeinkommen der Ehegatten sind zusammenzuzählen und dem nach den allgemeinen Regeln berechneten gemeinsamen Bedarf inklusive Zuschlag\ngegenüberzustellen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 18. Juni 2002 in\nSachen J. F.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}