15 § 125 ZPO; zivilprozessualer Zwangsbedarf Bei der Festsetzung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs ist ein Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag zu gewähren (Änderung der Rechtsprechung). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 13. Mai 2002, i.S. E.W. Aus den Erwägungen