14 § 113 lit. a ZPO Kostenverlegung. Die Anwendung der Bestimmung von § 113 lit. a ZPO ist entgegen AGVE 1993 Nr. 26 S. 93 auch bei Differenzen von mehr als 10% zwischen dem vorprozessualen Angebot und dem gerichtlichen Zuspruch nicht ausgeschlossen, da die 10%-Regel zu schematisch ist und dem Einzelfall nicht gerecht wird, in welchem auch die Höhe des Streitwerts oder die Natur der Streitsache mit zu berücksichtigen sind. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 30. Oktober 2002 in Sachen A. S. gegen L. und E. T.