gibt sich überdies, dass sie in den ersten acht Monaten ihrer Geschäftstätigkeit einen Bruttoumsatz von fast 1,5 Mio. und einen Nettogewinn von Fr. 32'647.-- erwirtschaftet hat. Die Gesuchsgegnerin ist daher jedenfalls im heutigen Zeitpunkt eine vorbehaltlos aufrechtstehende Schuldnerin. 13 § 112 f. ZPO. Ergeht in einem Verfahren wegen fehlender Prozessvoraussetzung (in casu Rechtshängigkeit einer identischen Klage im internationalen Verhältnis) ein Nichteintretensentscheid, findet die Ausnahmeregelung von 2002 Zivilprozessrecht 65