{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-03-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2002-13_2002-03-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3996", "Checksum": "1d0562e0d1108eb90f07f95cd52d910c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 07.03.2002 AGVE_2002_13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 07.03.2002 AGVE_2002_13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 07.03.2002 AGVE_2002_13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 112 f. ZPO.\nErgeht in einem Verfahren wegen fehlender Prozessvoraussetzung (in casu Rechtshängigkeit einer identischen Klage im internationalen Verhältnis) ein Nichteintretensentscheid, findet die Ausnahmeregelung von § 113 ZPO in aller Regel keine Anwendung, sondern ist die Kostenpflicht der klagenden Partei die Folge (§ 112 Abs. 1 ZPO)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:10", "Checksum": "99d727679123751da0061d984a4201c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 07.03.2002 AGVE_2002_13\nRegeste:\n§ 112 f. ZPO.\nErgeht in einem Verfahren wegen fehlender Prozessvoraussetzung (in casu Rechtshängigkeit einer identischen Klage im internationalen Verhältnis) ein Nichteintretensentscheid, findet die Ausnahmeregelung von § 113 ZPO in aller Regel keine Anwendung, sondern ist die Kostenpflicht der klagenden Partei die Folge (§ 112 Abs. 1 ZPO).\n\n64 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\nschaft in der Lage sein, im Rahmen der Liquidation die vorhandenen\nGesellschaftsschulden zu befriedigen.\nc) Zusammenfassend kann somit gesagt werden, die Zahlungsunfähigkeit eines Komplementärs beinhaltet nicht notwendigerweise\nauch diejenige der Kommanditgesellschaft, während umgekehrt deren Zahlungsunfähigkeit auch diejenige des oder der Komplementäre\nvoraussetzt. Mit Bezug auf die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft\nverhält es sich nicht anders als bei anderen Gesamthandschaften wie\nzum Beispiel bei Erbengemeinschaften (Art. 602 Abs. 1 ZGB), einfachen Gesellschaften (Art. 544 Abs. 1 OR) oder Gesamteigentümern\n(Art. 652 ZGB). Prozessrechtlich sind sie stets nur als notwendige\nStreitgenossen handlungsfähig. Bei solchen Gesamthandschaften\nkann daher eine Kautionspflicht stets nur bejaht werden, wenn für jeden der Streitgenossen ein Kautionsgrund gegeben ist (BGE 109 II\n271 f. Erw. 2; Bühler, a.a.O., N 3 zu § 105).\n3. Im vorliegenden Fall bedeutet demgemäss der Umstand, dass\ndurch das Betreibungsamt A. am 26. August 1998 gegenüber dem\nKomplementär der Gesuchsgegnerin ein Verlustschein über\nFr. 961'926.50 ausgestellt worden und damit für seine Person der\nKautionsgrund von § 105 lit. b ZPO verwirklicht worden ist, nicht,\ndass dasselbe auch für die Gesuchsgegnerin selbst gilt. Vielmehr\nmuss für sie selbst ein Kautionsgrund ebenfalls nachgewiesen sein.\nDavon kann keine Rede sein. Nicht nur sind gegenüber der Gesuchsgegnerin weder Verlustscheine noch andere Betreibungsurkunden\nausgestellt worden, welche ihre Zahlungsunfähigkeit indizieren\nkönnten. Aus der vorgelegten Erfolgsrechnung für das Jahr 2001 ergibt sich überdies, dass sie in den ersten acht Monaten ihrer Geschäftstätigkeit einen Bruttoumsatz von fast 1,5 Mio. und einen\nNettogewinn von Fr. 32'647.-- erwirtschaftet hat. Die Gesuchsgegnerin ist daher jedenfalls im heutigen Zeitpunkt eine vorbehaltlos aufrechtstehende Schuldnerin.\n\n13 § 112 f. ZPO.\nErgeht in einem Verfahren wegen fehlender Prozessvoraussetzung (in\ncasu Rechtshängigkeit einer identischen Klage im internationalen Verhältnis) ein Nichteintretensentscheid, findet die Ausnahmeregelung von\n2002 Zivilprozessrecht 65\n\n§ 113 ZPO in aller Regel keine Anwendung, sondern ist die Kostenpflicht\nder klagenden Partei die Folge (§ 112 Abs. 1 ZPO).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 7. März 2002 in\nSachen M. K.-A. gegen R.H. K.\n\n14 § 113 lit. a ZPO\nKostenverlegung. Die Anwendung der Bestimmung von § 113 lit. a ZPO\nist entgegen AGVE 1993 Nr. 26 S. 93 auch bei Differenzen von mehr als\n10% zwischen dem vorprozessualen Angebot und dem gerichtlichen\nZuspruch nicht ausgeschlossen, da die 10%-Regel zu schematisch ist und\ndem Einzelfall nicht gerecht wird, in welchem auch die Höhe des Streitwerts oder die Natur der Streitsache mit zu berücksichtigen sind.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 30. Oktober\n2002 in Sachen A. S. gegen L. und E. T.\n\n15 § 125 ZPO; zivilprozessualer Zwangsbedarf\nBei der Festsetzung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs ist ein Zuschlag\nvon 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag zu gewähren\n(Änderung der Rechtsprechung).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 13. Mai 2002,\ni.S. E.W.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte\nzivilprozessuale Zwangsbedarf u.a. zusammen aus dem gemäss\nKreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des\nObergerichts vom 3. Januar 2001 zu ermittelnden betreibungsrechtlichen Existenzminimum und einem Zuschlag, der - je nach den Umständen des Einzelfalles - 10 bis 20 % beträgt (AGVE 1984 S. 79\nErw. 3a; Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen\n"}