64 Obergericht / Handelsgericht 2002 schaft in der Lage sein, im Rahmen der Liquidation die vorhandenen Gesellschaftsschulden zu befriedigen. c) Zusammenfassend kann somit gesagt werden, die Zahlungs- unfähigkeit eines Komplementärs beinhaltet nicht notwendigerweise auch diejenige der Kommanditgesellschaft, während umgekehrt de- ren Zahlungsunfähigkeit auch diejenige des oder der Komplementäre voraussetzt. Mit Bezug auf die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft verhält es sich nicht anders als bei anderen Gesamthandschaften wie zum Beispiel bei Erbengemeinschaften (Art. 602 Abs. 1 ZGB), einfa- chen Gesellschaften (Art. 544 Abs. 1 OR) oder Gesamteigentümern (Art. 652 ZGB). Prozessrechtlich sind sie stets nur als notwendige Streitgenossen handlungsfähig. Bei solchen Gesamthandschaften kann daher eine Kautionspflicht stets nur bejaht werden, wenn für je- den der Streitgenossen ein Kautionsgrund gegeben ist (BGE 109 II 271 f. Erw. 2; Bühler, a.a.O., N 3 zu § 105). 3. Im vorliegenden Fall bedeutet demgemäss der Umstand, dass durch das Betreibungsamt A. am 26. August 1998 gegenüber dem Komplementär der Gesuchsgegnerin ein Verlustschein über Fr. 961'926.50 ausgestellt worden und damit für seine Person der Kautionsgrund von § 105 lit. b ZPO verwirklicht worden ist, nicht, dass dasselbe auch für die Gesuchsgegnerin selbst gilt. Vielmehr muss für sie selbst ein Kautionsgrund ebenfalls nachgewiesen sein. Davon kann keine Rede sein. Nicht nur sind gegenüber der Gesuchs- gegnerin weder Verlustscheine noch andere Betreibungsurkunden ausgestellt worden, welche ihre Zahlungsunfähigkeit indizieren könnten. Aus der vorgelegten Erfolgsrechnung für das Jahr 2001 er- gibt sich überdies, dass sie in den ersten acht Monaten ihrer Ge- schäftstätigkeit einen Bruttoumsatz von fast 1,5 Mio. und einen Nettogewinn von Fr. 32'647.-- erwirtschaftet hat. Die Gesuchsgegne- rin ist daher jedenfalls im heutigen Zeitpunkt eine vorbehaltlos auf- rechtstehende Schuldnerin. 13 § 112 f. ZPO. Ergeht in einem Verfahren wegen fehlender Prozessvoraussetzung (in casu Rechtshängigkeit einer identischen Klage im internationalen Ver- hältnis) ein Nichteintretensentscheid, findet die Ausnahmeregelung von 2002 Zivilprozessrecht 65 § 113 ZPO in aller Regel keine Anwendung, sondern ist die Kostenpflicht der klagenden Partei die Folge (§ 112 Abs. 1 ZPO). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 7. März 2002 in Sachen M. K.-A. gegen R.H. K. 14 § 113 lit. a ZPO Kostenverlegung. Die Anwendung der Bestimmung von § 113 lit. a ZPO ist entgegen AGVE 1993 Nr. 26 S. 93 auch bei Differenzen von mehr als 10% zwischen dem vorprozessualen Angebot und dem gerichtlichen Zuspruch nicht ausgeschlossen, da die 10%-Regel zu schematisch ist und dem Einzelfall nicht gerecht wird, in welchem auch die Höhe des Streit- werts oder die Natur der Streitsache mit zu berücksichtigen sind. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 30. Oktober 2002 in Sachen A. S. gegen L. und E. T. 15 § 125 ZPO; zivilprozessualer Zwangsbedarf Bei der Festsetzung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs ist ein Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag zu gewähren (Änderung der Rechtsprechung). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 13. Mai 2002, i.S. E.W. Aus den Erwägungen 1. a) Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf u.a. zusammen aus dem gemäss Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 3. Januar 2001 zu ermittelnden betreibungsrechtli- chen Existenzminimum und einem Zuschlag, der - je nach den Um- ständen des Einzelfalles - 10 bis 20 % beträgt (AGVE 1984 S. 79 Erw. 3a; Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen