, Zürich 1979, S. 109 [FN 12] und 121). Die Aargauer Praxis lässt zwar weiter die Einlassung vor dem ordentlichen Gericht anstelle des an sich zuständigen Sondergerichts (Arbeits- oder Handelsgerichts) zu, doch erfolgt diese Ausnahme gestützt auf eine Auslegung der Gesetzesmaterialien, wonach zwar für das Arbeits- und Handelsgericht ausschliessliche Zuständigkeiten im Verhältnis zu den ordentlichen Gerichten statuiert sind, aber damit lediglich die ausdrückliche Prorogation an die ordentlichen Gerichte ausgeschlossen werden sollte (AGVE 1996 S. 72; Bühler, Das Novenrecht im neuen Aargauischen Zivilprozessrecht, Zürich 1986, 60 Obergericht /