Diese Argumentation hält einer Prüfung nicht stand. Eine gesetzlich vorgesehene sachliche Zuständigkeit ist grundsätzlich zwingender Natur, schliesst also sowohl eine Prorogation der Parteien über den sachlich zuständigen Richter als auch eine Einlassung vor dem sachlich unzuständigen Richter aus (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 21a der Vorbemerkungen zu §§ 1 ff. GVG; Walder-Richli/ Grob-Andermacher, Tafeln zum Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1999 T 11; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 17 der Vorbemerkungen zu §§ 10 - 22 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.