die Revision einbeziehen wollte. Im Gegenteil ist aus der Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 8. September 1999 zu schliessen, dass mit der Revision nur vom Bundesrecht verlangte Anpassungen des Verfahrensrechts an das neue Scheidungsrecht vollzogen werden sollten (vgl. Botschaft S. 7 ff.). d) Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten begründete im vorliegenden Abänderungsverfahrens seine Zuständigkeit mit einer analogen Anwendung von § 11 lit. d ZPO und mit prozessökonomischen Gründen. Diese Argumentation hält einer Prüfung nicht stand.