Gemäss § 196g Abs. 2 ZPO gelangen die Verfahrensvorschriften in Ehescheidungssachen auf die Ehetrennungsverfahren sinngemäss zur Anwendung; das Abänderungsverfahren ist dagegen nicht erwähnt. Auch aus den Materialien lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Gesetzgeber auch die Verfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils in 2002 Zivilprozessrecht 59