Nach dem Wortlaut von § 11 ZPO besteht die Möglichkeit der Beurteilung von Ehescheidungssachen durch den Gerichtspräsidenten als Einzelrichter nur unter der Voraussetzung, dass entweder über ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit umfassender anfänglicher oder während des Verfahrens erzielter Einigung der Parteien über die Nebenfolgen zu befinden ist (lit. c) oder aber ein gemeinsames Scheidungsbegehren vorliegt und die Parteien den Entscheid über die streitigen Nebenfolgen dem Gerichtspräsidenten überlassen (lit. d). Gemäss § 196g Abs. 2 ZPO gelangen die Verfahrensvorschriften in Ehescheidungssachen auf die Ehetrennungsverfahren sinngemäss zur Anwendung;