Diese Zuständigkeitsbestimmung wurde anlässlich der Anpassung der Zivilprozessordnung an das neue Scheidungsrecht eingefügt (Dekret über die Zivilrechtspflege in Ehescheidungssachen vom 2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 [AGS 1999 S. 355]). Nach dem Wortlaut von § 11 ZPO besteht die Möglichkeit der Beurteilung von Ehescheidungssachen durch den Gerichtspräsidenten als Einzelrichter nur unter der Voraussetzung, dass entweder über ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit umfassender anfänglicher oder während des Verfahrens erzielter Einigung der Parteien über die Nebenfolgen zu befinden ist (lit.