Gemäss § 11 lit. d ZPO entscheidet der Gerichtspräsident als Einzelrichter in Ehescheidungssachen, sofern das Urteil in Gutheissung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens gefällt werden kann und beide Gesuchsteller den Entscheid über strittige Scheidungsfolgen dem Gerichtspräsidenten überlassen. Diese Zuständigkeitsbestimmung wurde anlässlich der Anpassung der Zivilprozessordnung an das neue Scheidungsrecht eingefügt (Dekret über die Zivilrechtspflege in Ehescheidungssachen vom 2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 [AGS 1999 S. 355]).