Eine nachträgliche Überprüfung der Prozessvoraussetzungen ist immerhin ausgeschlossen, wenn ein verbesserlicher Mangel vorliegt und sich die beklagte Partei vorbehaltlos auf die Klage eingelassen hat; in solchen Fällen gilt ein prozessualer Mangel gemäss § 175 ZPO als geheilt. Heilbar sind unter anderem gewisse Mängel im Zusammenhang mit Zuständigkeitsvorschriften (Bühler/ Edelmann/Killer, a.a.O., N 5 zu § 175 ZPO). c) Gemäss § 11 lit.