Die Prüfung der prozessualen Zulässigkeit einer Klage erfolgt gemäss § 173 Abs. 1 ZPO bei Klageeinleitung. Doch ergeht auch dann, wenn der Mangel einer Prozessvoraussetzung erst im späteren Verfahrensverlauf festgestellt wird, ein Prozessurteil, weil die Prozessvoraussetzungen im Zeitpunkt des Urteils vorliegen müssen (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 6 zu § 173 ZPO mit Hinweisen). Eine nachträgliche Überprüfung der Prozessvoraussetzungen ist immerhin ausgeschlossen, wenn ein verbesserlicher Mangel vorliegt und sich die beklagte Partei vorbehaltlos auf die Klage eingelassen hat;