{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-02-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2002-11_2002-02-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3994", "Checksum": "b8ccb46e0c130ecbaad1ee63bfaf70e3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 20.02.2002 AGVE_2002_11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 20.02.2002 AGVE_2002_11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 20.02.2002 AGVE_2002_11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 11 f. ZPO.\nDie sachliche Zuständigkeit bei Klagen auf Abänderung von Scheidungsurteilen liegt in jedem Fall beim Bezirksgericht (§ 12 Abs. 2 ZPO). Die Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Einzelrichters in Analogie zu § 11 lit. d ZPO ist nicht zulässig."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:12", "Checksum": "f1b70d09d30d8d5253de041c36e86103", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 20.02.2002 AGVE_2002_11\nRegeste:\n§ 11 f. ZPO.\nDie sachliche Zuständigkeit bei Klagen auf Abänderung von Scheidungsurteilen liegt in jedem Fall beim Bezirksgericht (§ 12 Abs. 2 ZPO). Die Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Einzelrichters in Analogie zu § 11 lit. d ZPO ist nicht zulässig.\n\n2002 Zivilprozessrecht 57\n\nIII. Zivilprozessrecht\n\nA. Zivilprozessordnung\n\n11 § 11 f. ZPO.\nDie sachliche Zuständigkeit bei Klagen auf Abänderung von Scheidungsurteilen liegt in jedem Fall beim Bezirksgericht (§ 12 Abs. 2 ZPO).\nDie Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Einzelrichters in Analogie zu § 11 lit. d ZPO ist nicht zulässig.\n\nAus dem Urteil des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 20. Februar 2002 in\nSachen H. St. gegen I. St.-L.\n\nSachverhalt\n\nDer mit einer Abänderungsklage befasste Präsident des Bezirksgerichts X fragte die Parteien nach Durchführung eines zweiten\nSchriftenwechsels an, ob sie die Beurteilung ihres Falles durch das\nGerichtspräsidium oder das Gesamtgericht wünschten. Beide Parteien erklärten sich mit der Beurteilung durch den Gerichtspräsidenten\neinverstanden.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Über die Appellation gegen einen Entscheid eines\nGerichtspräsidenten entscheidet das Obergericht auf Grund der Akten, wenn nicht zu einer Beweisverhandlung geladen wird (§ 331\nZPO). Vorliegend hat der Gerichtspräsident gestützt auf § 11 lit. d\nZPO über das Abänderungsbegehren des Klägers entschieden.\nb) Der Richter prüft die prozessuale Zulässigkeit einer Klage,\ninsbesondere die sachliche Zuständigkeit, von Amtes wegen. Fehlt\neine Prozessvoraussetzung, ergeht ein Nichteintretensentscheid im\nSinne von § 273 ZPO.\n58 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\nDie Prüfung der prozessualen Zulässigkeit einer Klage erfolgt\ngemäss § 173 Abs. 1 ZPO bei Klageeinleitung. Doch ergeht auch\ndann, wenn der Mangel einer Prozessvoraussetzung erst im späteren\nVerfahrensverlauf festgestellt wird, ein Prozessurteil, weil die Prozessvoraussetzungen im Zeitpunkt des Urteils vorliegen müssen\n(Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 6 zu § 173\nZPO mit Hinweisen). Eine nachträgliche Überprüfung der Prozessvoraussetzungen ist immerhin ausgeschlossen, wenn ein verbesserlicher Mangel vorliegt und sich die beklagte Partei vorbehaltlos auf\ndie Klage eingelassen hat; in solchen Fällen gilt ein prozessualer\nMangel gemäss § 175 ZPO als geheilt. Heilbar sind unter anderem\ngewisse Mängel im Zusammenhang mit Zuständigkeitsvorschriften\n(Bühler/ Edelmann/Killer, a.a.O., N 5 zu § 175 ZPO).\nc) Gemäss § 11 lit. d ZPO entscheidet der Gerichtspräsident als\nEinzelrichter in Ehescheidungssachen, sofern das Urteil in Gutheissung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens gefällt werden kann\nund beide Gesuchsteller den Entscheid über strittige Scheidungsfolgen dem Gerichtspräsidenten überlassen. Diese Zuständigkeitsbestimmung wurde anlässlich der Anpassung der Zivilprozessordnung\nan das neue Scheidungsrecht eingefügt (Dekret über die Zivilrechtspflege in Ehescheidungssachen vom 2. November 1999, in Kraft seit\n1. Januar 2000 [AGS 1999 S. 355]). Nach dem Wortlaut von § 11\nZPO besteht die Möglichkeit der Beurteilung von Ehescheidungssachen durch den Gerichtspräsidenten als Einzelrichter nur unter der\nVoraussetzung, dass entweder über ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit umfassender anfänglicher oder während des Verfahrens\nerzielter Einigung der Parteien über die Nebenfolgen zu befinden ist\n(lit. c) oder aber ein gemeinsames Scheidungsbegehren vorliegt und\ndie Parteien den Entscheid über die streitigen Nebenfolgen dem Gerichtspräsidenten überlassen (lit. d). Gemäss § 196g Abs. 2 ZPO gelangen die Verfahrensvorschriften in Ehescheidungssachen auf die\nEhetrennungsverfahren sinngemäss zur Anwendung; das Abänderungsverfahren ist dagegen nicht erwähnt. Auch aus den Materialien\nlassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Gesetzgeber\nauch die Verfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils in\n2002 Zivilprozessrecht 59\n\n"}