1. a) Über die Appellation gegen einen Entscheid eines Gerichtspräsidenten entscheidet das Obergericht auf Grund der Akten, wenn nicht zu einer Beweisverhandlung geladen wird (§ 331 ZPO). Vorliegend hat der Gerichtspräsident gestützt auf § 11 lit. d ZPO über das Abänderungsbegehren des Klägers entschieden. b) Der Richter prüft die prozessuale Zulässigkeit einer Klage, insbesondere die sachliche Zuständigkeit, von Amtes wegen. Fehlt eine Prozessvoraussetzung, ergeht ein Nichteintretensentscheid im Sinne von § 273 ZPO.