Sachverhalt Der mit einer Abänderungsklage befasste Präsident des Bezirksgerichts X fragte die Parteien nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels an, ob sie die Beurteilung ihres Falles durch das Gerichtspräsidium oder das Gesamtgericht wünschten. Beide Parteien erklärten sich mit der Beurteilung durch den Gerichtspräsidenten einverstanden. Aus den Erwägungen