2002 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 55 Gläubigerstellung des Klägers unbestritten ist und damit keines Nachweises bedarf. 10 Art. 84 Abs. 2 SchKG. Art. 272 ZPO läuft dem Beschleunigungsgebot des Art. 84 Abs. 2 ZPO zuwider und ist im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht anwendbar. Gegen eine trotzdem erfolgte Sistierung ist deshalb nicht die Beschwerde nach § 272 Abs. 3 ZPO offen, sondern kann einzig Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung nach § 80 GOG i.V.m. § 32 Abs. GOD an die Inspektionskommission des Obergerichts erhoben werden.