{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-07-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2002-10_2002-07-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3993", "Checksum": "1fd6682de051fb761dfa7d79bb311b8b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 01.07.2002 AGVE_2002_10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 01.07.2002 AGVE_2002_10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 01.07.2002 AGVE_2002_10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 SchKG.\nArt. 272 ZPO läuft dem Beschleunigungsgebot des Art. 84 Abs. 2 ZPO zuwider und ist im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht anwendbar. Gegen eine trotzdem erfolgte Sistierung ist deshalb nicht die Beschwerde nach § 272 Abs. 3 ZPO offen, sondern kann einzig Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung nach § 80 GOG i.V.m. § 32 Abs. GOD an die Inspektionskommission des Obergerichts erhoben werden."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:59", "Checksum": "6afe0edba8d051cc9b896d4597f667ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 01.07.2002 AGVE_2002_10\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 SchKG.\nArt. 272 ZPO läuft dem Beschleunigungsgebot des Art. 84 Abs. 2 ZPO zuwider und ist im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht anwendbar. Gegen eine trotzdem erfolgte Sistierung ist deshalb nicht die Beschwerde nach § 272 Abs. 3 ZPO offen, sondern kann einzig Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung nach § 80 GOG i.V.m. § 32 Abs. GOD an die Inspektionskommission des Obergerichts erhoben werden.\n\n2002 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 55\n\nGläubigerstellung des Klägers unbestritten ist und damit keines\nNachweises bedarf.\n\n10 Art. 84 Abs. 2 SchKG.\nArt. 272 ZPO läuft dem Beschleunigungsgebot des Art. 84 Abs. 2 ZPO\nzuwider und ist im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht anwendbar. Gegen eine trotzdem erfolgte Sistierung ist deshalb nicht die\nBeschwerde nach § 272 Abs. 3 ZPO offen, sondern kann einzig Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung nach\n§ 80 GOG i.V.m. § 32 Abs. GOD an die Inspektionskommission des Obergerichts erhoben werden.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 1. Juli 2002 in\nSachen T. gegen G. AG.\n2002 Zivilprozessrecht 57\n\nIII. Zivilprozessrecht\n\nA. Zivilprozessordnung\n\n11 § 11 f. ZPO.\nDie sachliche Zuständigkeit bei Klagen auf Abänderung von Scheidungsurteilen liegt in jedem Fall beim Bezirksgericht (§ 12 Abs. 2 ZPO).\nDie Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Einzelrichters in Analogie zu § 11 lit. d ZPO ist nicht zulässig.\n\nAus dem Urteil des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 20. Februar 2002 in\nSachen H. St. gegen I. St.-L.\n\nSachverhalt\n\nDer mit einer Abänderungsklage befasste Präsident des Bezirksgerichts X fragte die Parteien nach Durchführung eines zweiten\nSchriftenwechsels an, ob sie die Beurteilung ihres Falles durch das\nGerichtspräsidium oder das Gesamtgericht wünschten. Beide Parteien erklärten sich mit der Beurteilung durch den Gerichtspräsidenten\neinverstanden.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Über die Appellation gegen einen Entscheid eines\nGerichtspräsidenten entscheidet das Obergericht auf Grund der Akten, wenn nicht zu einer Beweisverhandlung geladen wird (§ 331\nZPO). Vorliegend hat der Gerichtspräsident gestützt auf § 11 lit. d\nZPO über das Abänderungsbegehren des Klägers entschieden.\nb) Der Richter prüft die prozessuale Zulässigkeit einer Klage,\ninsbesondere die sachliche Zuständigkeit, von Amtes wegen. Fehlt\neine Prozessvoraussetzung, ergeht ein Nichteintretensentscheid im\nSinne von § 273 ZPO.\n"}