b) Zusammenfassend kann, entgegen der Vorinstanz, das Nichteintreten auf die Aberkennungsklage wegen Nichtleistens der Sicherheit für die Parteikosten nicht einem Abweisungsentscheid in jenem Verfahren gleichgestellt werden, da im ersteren Fall keine materielle Beurteilung des Anspruches erfolgt und es sich daher im Resultat so verhält, wie wenn die Aberkennungsklage gar nicht erhoben worden wäre. Wie dargelegt bleibt ausserdem die Klage nach Art. 85a SchKG auch in solchen Fällen möglich. 2001 Zivilprozessrecht 49 III. Zivilprozessrecht A. Zivilprozessordnung