{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-08-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2001-8_2001-08-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4150", "Checksum": "340427e60b0eb7472ab78c7ab16e160d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 23.08.2001 AGVE_2001_8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 23.08.2001 AGVE_2001_8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 23.08.2001 AGVE_2001_8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 2. 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Zivilkammer, vom 23. August 2001\ni.S. Ch.P. gegen I. GmbH\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Die Partei, die als Kläger oder Widerkläger auftritt, hat der\nGegenpartei auf deren Begehren für die Parteikosten Sicherheit zu\nleisten, wenn gegen sie ein Konkursverfahren hängig ist,\nVerlustscheine bestehen, oder wenn sie aus anderen Gründen als\nzahlungsunfähig erscheint (§ 105 lit. b ZPO). Ist eine Partei mit der\nLeistung der ihr bei Prozesseinleitung auferlegten Sicherheit säumig,\nwird nach Ansetzung einer letzten Frist auf ihre Klage nicht\neingetreten (§ 110 Abs. 1 ZPO).\n2.a) Die Nichtleistung der Sicherheit gemäss §§ 105 ff. ZPO ist\nein Prozesshindernis, bei dessen Vorliegen, wie von der Vorinstanz\nzutreffend festgehalten, das Verfahren durch ein Prozessurteil zu erledigen ist. Die Klage wird in solchen Fällen materiell nicht behandelt (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2.A., N. 13 zu § 284). Gemäss Art. 85a SchKG\nkann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes\nfeststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder\ngestundet ist. Diese Klage kann nach der Lehre insbesondere auch\ndann erhoben werden, wenn die Aberkennungsklage verspätet eingereicht und ein Wiederherstellungsgesuch rechtskräftig abgewiesen\nwurde (vgl. Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1997, N. 8 ff. zu Art. 85a). Entgegen\nder Vorinstanz muss deshalb der Betriebene auch dann gemäss\nArt. 85a SchKG vorgehen können, wenn er die Aberkennungsklage\nzwar rechtzeitig erhoben, die Frist zur Leistung der Sicherheit für die\nParteikosten aber verpasst hat.\n48 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\nb) Zusammenfassend kann, entgegen der Vorinstanz, das\nNichteintreten auf die Aberkennungsklage wegen Nichtleistens der\nSicherheit für die Parteikosten nicht einem Abweisungsentscheid in\njenem Verfahren gleichgestellt werden, da im ersteren Fall keine materielle Beurteilung des Anspruches erfolgt und es sich daher im Resultat so verhält, wie wenn die Aberkennungsklage gar nicht erhoben\nworden wäre. Wie dargelegt bleibt ausserdem die Klage nach\nArt. 85a SchKG auch in solchen Fällen möglich.\n2001 Zivilprozessrecht 49\n\nIII. Zivilprozessrecht\n\nA. Zivilprozessordnung\n\n9 §§ 16 und 19 ZPO; §§ 3 Abs. 1 und 4 AnwT. Bemessung des Grundhonorars in Scheidungssachen.\n- Der in der Klage respektive Widerklage festgelegte Streitwert bleibt\ngrundsätzlich für das ganze Verfahren massgebend, unabhängig davon, ob die Parteien in dessen Verlauf eine Scheidungskonvention abschliessen.\n\nAus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 25. Oktober 2001.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. In seiner Beschwerde vom 7. März 2001 beantragt der Beschwerdeführer die Zusprechung eines (streitwertabhängigen) Honorars von total Fr. 14'015.85 statt des angewiesenen Honorars von\nFr. 5'297.--. Strittig und im vorliegenden Verfahren vorab zu prüfen\nist die Frage, ob es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche\nStreitsache gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT oder um eine solche ohne\nvermögensrechtliche Wirkungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT\nhandelt.\na) Familienrechtliche Prozesse, wie eine Scheidungsklage, sind\ngrundsätzlich nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten (Habscheid Walther, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2.A. Basel 1990, N. 783). Aus einer familienrechtlichen\nBeziehung kann ein Vermögensrecht entstehen, welches als Nebenfolge des Gestaltungsurteils geregelt wird, wie der Unterhaltsanspruch oder die güterrechtlichen Ansprüche. Der aargauische Anwaltstarif sieht in § 3 Abs. 1 lit. d ausdrücklich vor, dass die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge als\nnicht vermögensrechtliche Streitsache gilt, währenddem für güter-\n"}