Für die Mai-Alimente sei bereits ein Rechtsöffnungsverfahren angestrengt worden. Die Alimente für den Monat Juni in Höhe von Fr. 4'620.70 seien ebenfalls geschuldet und noch offen. Aufgrund dieser Darstellung war auch für den Beklagten offenkundig, dass es sich bei der vorliegend betriebenen Alimentenforderung um diejenige für den Monat Juni 2001 handelt. . 2001 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 47 8 Art. 85a SchKG. Die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG kann der Betriebene auch dann erheben, wenn auf die Aberkennungsklage wegen Nichtleistung der Sicherheit für die Parteikosten nicht eingetreten worden ist.