Die Klägerin hat im Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2001 einzig vermerken lassen, bei der in Betreibung gesetzten Forderung handle es sich um eine Alimentenforderung in der Höhe von Fr. 4'620.70, und hat es damit unterlassen, die betriebene Periode näher zu bezeichnen. Indessen hat sie im Rechtsöffnungsbegehren vom 23. Juli 2001 ausgeführt, der Beklagte habe die Alimente für den Monat Juni 2001 nicht bezahlt, da er sich auf den Standpunkt stelle, die im Ehescheidungsurteil festgehaltene Rentenzahlungspflicht ruhe ab dem 3. Mai 2001. Für die Mai-Alimente sei bereits ein Rechtsöffnungsverfahren angestrengt worden.