wenn die im Zahlungsbefehl bezeichnete Forderung fällig und zweifelsfrei identisch ist mit derjenigen, die durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen ist. Damit die in Betreibung gesetzte Forderung überhaupt bestimmt werden kann, muss der Forderungsgrund im Zahlungsbefehl angegeben werden. Es ist nicht notwendig, dass der Forderungstitel im Betreibungsbegehren bezeichnet wird, solange die Forderung eindeutig identifiziert werden kann (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 189).