{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-10-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2001-7_2001-10-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4149", "Checksum": "022ffceaecfaaaf2da07408198009210"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 22.10.2001 AGVE_2001_7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 22.10.2001 AGVE_2001_7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 22.10.2001 AGVE_2001_7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 SchKG; definitive Rechtsöffnung\nIn der Betreibung für rückständige Alimentenforderungen muss es für den Rechtsöffnungsrichter genügen, wenn sich aus dem gesamten rechtzeitig eingebrachten Prozessstoff ergibt, für welche Periode die Betreibung eingeleitet wurde, auch wenn diese im Zahlungsbefehl nicht ausdrücklich bezeichnet ist (Präzisierung der in AGVE 1987, S. 56 publizierten Rechtsprechung)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:20", "Checksum": "43c6b7a84e989197d5389ecd91560a00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 22.10.2001 AGVE_2001_7\nRegeste:\nArt. 80 SchKG; definitive Rechtsöffnung\nIn der Betreibung für rückständige Alimentenforderungen muss es für den Rechtsöffnungsrichter genügen, wenn sich aus dem gesamten rechtzeitig eingebrachten Prozessstoff ergibt, für welche Periode die Betreibung eingeleitet wurde, auch wenn diese im Zahlungsbefehl nicht ausdrücklich bezeichnet ist (Präzisierung der in AGVE 1987, S. 56 publizierten Rechtsprechung).\n\n2001 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 45\n\nII. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n6 Art. 80 ff. SchKG, Art. 265a SchKG; Rechtsöffnung\nDie Einrede \"kein neues Vermögen\" ist zu beseitigen, bevor über die\nRechtsöffnung entschieden werden kann. Das Betreibungsamt muss den\nRechtsvorschlag von Amtes wegen dem dafür zuständigen Richter\nvorlegen. Der Rechtsöffnungsrichter hat nicht vorfrageweise zu prüfen,\nob die Einrede in formeller Hinsicht zulässig ist (Peter Stücheli, Die\nRechtsöffnung, Zürich 2000, S. 88 f.; ZR 96 Nr. 56; a.M.\nStaehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Basel 1998, N 8 zu Art. 84\nSchKG).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 23. April 2001\ni.S. W.G. gegen H.J.\n\n7 Art. 80 SchKG; definitive Rechtsöffnung\nIn der Betreibung für rückständige Alimentenforderungen muss es für\nden Rechtsöffnungsrichter genügen, wenn sich aus dem gesamten rechtzeitig eingebrachten Prozessstoff ergibt, für welche Periode die Betreibung eingeleitet wurde, auch wenn diese im Zahlungsbefehl nicht ausdrücklich bezeichnet ist (Präzisierung der in AGVE 1987, S. 56 publizierten Rechtsprechung).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 22. Oktober\n2001 i.S. M.E. gegen U.Z.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Im Verfahren betreffend der definitiven Rechtsöffnung hat\nder Richter von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der\nVollstreckbarkeit gemäss Art. 80 SchKG aufgrund der eingelegten\nUrkunden erfüllt sind. Die Rechtsöffnung ist nur dann zu erteilen,\n46 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\nwenn die im Zahlungsbefehl bezeichnete Forderung fällig und zweifelsfrei identisch ist mit derjenigen, die durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen ist. Damit die in Betreibung gesetzte Forderung\nüberhaupt bestimmt werden kann, muss der Forderungsgrund im\nZahlungsbefehl angegeben werden. Es ist nicht notwendig, dass der\nForderungstitel im Betreibungsbegehren bezeichnet wird, solange die\nForderung eindeutig identifiziert werden kann (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 189). Nach einem in AGVE 1987, S. 56\npublizierten Entscheid ist bei der Betreibung für rückständige Alimentenforderungen deshalb erforderlich, dass sich der Zahlungsbefehl darüber ausspricht, für welchen Zeitraum die Unterhaltsbeiträge verlangt werden (vgl. auch Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler\nKommentar, Basel 1998, N 37 und 40 zu Art. 80 SchKG). Diese Praxis ist insoweit zu präzisieren, als es für den Rechtsöffnungsrichter\ngenügen muss, wenn sich aus dem gesamten rechtzeitig eingebrachten Prozessstoff - d.h. auch unter Berücksichtigung der schuldnerischen Stellungnahme - eindeutig ergibt, für welche Periode die\nBetreibung eingeleitet wurde, auch wenn diese im Zahlungsbefehl\nnicht ausdrücklich aufgeführt ist.\nb) Die Klägerin hat im Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2001 einzig\nvermerken lassen, bei der in Betreibung gesetzten Forderung handle\nes sich um eine Alimentenforderung in der Höhe von Fr. 4'620.70,\nund hat es damit unterlassen, die betriebene Periode näher zu bezeichnen. Indessen hat sie im Rechtsöffnungsbegehren vom 23. Juli\n2001 ausgeführt, der Beklagte habe die Alimente für den Monat Juni\n2001 nicht bezahlt, da er sich auf den Standpunkt stelle, die im Ehescheidungsurteil festgehaltene Rentenzahlungspflicht ruhe ab dem\n3. Mai 2001. Für die Mai-Alimente sei bereits ein Rechtsöffnungsverfahren angestrengt worden. Die Alimente für den Monat Juni in\nHöhe von Fr. 4'620.70 seien ebenfalls geschuldet und noch offen.\nAufgrund dieser Darstellung war auch für den Beklagten offenkundig, dass es sich bei der vorliegend betriebenen Alimentenforderung\num diejenige für den Monat Juni 2001 handelt.\n\n.\n2001 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 47\n\n8 Art. 85a SchKG.\nDie Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG kann der Betriebene auch\ndann erheben, wenn auf die Aberkennungsklage wegen Nichtleistung der\nSicherheit für die Parteikosten nicht eingetreten worden ist.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 23. August 2001\ni.S. Ch.P. gegen I. GmbH\n\nAus den Erwägungen\n\n"}