2001 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 45 II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 6 Art. 80 ff. SchKG, Art. 265a SchKG; Rechtsöffnung Die Einrede "kein neues Vermögen" ist zu beseitigen, bevor über die Rechtsöffnung entschieden werden kann. Das Betreibungsamt muss den Rechtsvorschlag von Amtes wegen dem dafür zuständigen Richter vorlegen. Der Rechtsöffnungsrichter hat nicht vorfrageweise zu prüfen, ob die Einrede in formeller Hinsicht zulässig ist (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 88 f.; ZR 96 Nr. 56; a.M. Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Basel 1998, N 8 zu Art. 84 SchKG). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 23. April 2001 i.S. W.G. gegen H.J. 7 Art. 80 SchKG; definitive Rechtsöffnung In der Betreibung für rückständige Alimentenforderungen muss es für den Rechtsöffnungsrichter genügen, wenn sich aus dem gesamten recht- zeitig eingebrachten Prozessstoff ergibt, für welche Periode die Betrei- bung eingeleitet wurde, auch wenn diese im Zahlungsbefehl nicht aus- drücklich bezeichnet ist (Präzisierung der in AGVE 1987, S. 56 publizier- ten Rechtsprechung). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 22. Oktober 2001 i.S. M.E. gegen U.Z. Aus den Erwägungen 1. a) Im Verfahren betreffend der definitiven Rechtsöffnung hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gemäss Art. 80 SchKG aufgrund der eingelegten Urkunden erfüllt sind. Die Rechtsöffnung ist nur dann zu erteilen, 46 Obergericht/Handelsgericht 2001 wenn die im Zahlungsbefehl bezeichnete Forderung fällig und zwei- felsfrei identisch ist mit derjenigen, die durch den Rechtsöffnungsti- tel ausgewiesen ist. Damit die in Betreibung gesetzte Forderung überhaupt bestimmt werden kann, muss der Forderungsgrund im Zahlungsbefehl angegeben werden. Es ist nicht notwendig, dass der Forderungstitel im Betreibungsbegehren bezeichnet wird, solange die Forderung eindeutig identifiziert werden kann (Stücheli, Die Rechts- öffnung, Zürich 2000, S. 189). Nach einem in AGVE 1987, S. 56 publizierten Entscheid ist bei der Betreibung für rückständige Ali- mentenforderungen deshalb erforderlich, dass sich der Zahlungs- befehl darüber ausspricht, für welchen Zeitraum die Unterhaltsbei- träge verlangt werden (vgl. auch Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Basel 1998, N 37 und 40 zu Art. 80 SchKG). Diese Pra- xis ist insoweit zu präzisieren, als es für den Rechtsöffnungsrichter genügen muss, wenn sich aus dem gesamten rechtzeitig einge- brachten Prozessstoff - d.h. auch unter Berücksichtigung der schuld- nerischen Stellungnahme - eindeutig ergibt, für welche Periode die Betreibung eingeleitet wurde, auch wenn diese im Zahlungsbefehl nicht ausdrücklich aufgeführt ist. b) Die Klägerin hat im Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2001 einzig vermerken lassen, bei der in Betreibung gesetzten Forderung handle es sich um eine Alimentenforderung in der Höhe von Fr. 4'620.70, und hat es damit unterlassen, die betriebene Periode näher zu be- zeichnen. Indessen hat sie im Rechtsöffnungsbegehren vom 23. Juli 2001 ausgeführt, der Beklagte habe die Alimente für den Monat Juni 2001 nicht bezahlt, da er sich auf den Standpunkt stelle, die im Ehe- scheidungsurteil festgehaltene Rentenzahlungspflicht ruhe ab dem 3. Mai 2001. Für die Mai-Alimente sei bereits ein Rechtsöffnungs- verfahren angestrengt worden. Die Alimente für den Monat Juni in Höhe von Fr. 4'620.70 seien ebenfalls geschuldet und noch offen. Aufgrund dieser Darstellung war auch für den Beklagten offenkun- dig, dass es sich bei der vorliegend betriebenen Alimentenforderung um diejenige für den Monat Juni 2001 handelt. . 2001 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 47 8 Art. 85a SchKG. Die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG kann der Betriebene auch dann erheben, wenn auf die Aberkennungsklage wegen Nichtleistung der Sicherheit für die Parteikosten nicht eingetreten worden ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 23. August 2001 i.S. Ch.P. gegen I. GmbH Aus den Erwägungen 1. Die Partei, die als Kläger oder Widerkläger auftritt, hat der Gegenpartei auf deren Begehren für die Parteikosten Sicherheit zu leisten, wenn gegen sie ein Konkursverfahren hängig ist, Verlustscheine bestehen, oder wenn sie aus anderen Gründen als zahlungsunfähig erscheint (§ 105 lit. b ZPO). Ist eine Partei mit der Leistung der ihr bei Prozesseinleitung auferlegten Sicherheit säumig, wird nach Ansetzung einer letzten Frist auf ihre Klage nicht eingetreten (§ 110 Abs. 1 ZPO). 2.a) Die Nichtleistung der Sicherheit gemäss §§ 105 ff. ZPO ist ein Prozesshindernis, bei dessen Vorliegen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, das Verfahren durch ein Prozessurteil zu er- ledigen ist. Die Klage wird in solchen Fällen materiell nicht behan- delt (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zi- vilprozessordnung, 2.A., N. 13 zu § 284). Gemäss Art. 85a SchKG kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Diese Klage kann nach der Lehre insbesondere auch dann erhoben werden, wenn die Aberkennungsklage verspätet einge- reicht und ein Wiederherstellungsgesuch rechtskräftig abgewiesen wurde (vgl. Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, Zürich 1997, N. 8 ff. zu Art. 85a). Entgegen der Vorinstanz muss deshalb der Betriebene auch dann gemäss Art. 85a SchKG vorgehen können, wenn er die Aberkennungsklage zwar rechtzeitig erhoben, die Frist zur Leistung der Sicherheit für die Parteikosten aber verpasst hat.