2001 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 45 II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 6 Art. 80 ff. SchKG, Art. 265a SchKG; Rechtsöffnung Die Einrede "kein neues Vermögen" ist zu beseitigen, bevor über die Rechtsöffnung entschieden werden kann. Das Betreibungsamt muss den Rechtsvorschlag von Amtes wegen dem dafür zuständigen Richter vorlegen. Der Rechtsöffnungsrichter hat nicht vorfrageweise zu prüfen, ob die Einrede in formeller Hinsicht zulässig ist (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 88 f.; ZR 96 Nr. 56; a.M. Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Basel 1998, N 8 zu Art. 84 SchKG). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 23. April 2001 i.S. W.G. gegen H.J. 7 Art. 80 SchKG; definitive Rechtsöffnung In der Betreibung für rückständige Alimentenforderungen muss es für den Rechtsöffnungsrichter genügen, wenn sich aus dem gesamten recht- zeitig eingebrachten Prozessstoff ergibt, für welche Periode die Betrei- bung eingeleitet wurde, auch wenn diese im Zahlungsbefehl nicht aus- drücklich bezeichnet ist (Präzisierung der in AGVE 1987, S. 56 publizier- ten Rechtsprechung). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 22. Oktober 2001 i.S. M.E. gegen U.Z. Aus den Erwägungen 1. a) Im Verfahren betreffend der definitiven Rechtsöffnung hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gemäss Art. 80 SchKG aufgrund der eingelegten Urkunden erfüllt sind. Die Rechtsöffnung ist nur dann zu erteilen,