dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden (Abs. 2). Dem Grundeigentümer ist es daher unbenommen, vor dem Zivilrichter vorbehältlich des Schutzes des gutgläubigen Erwerbers (Art. 973 ZGB) das Eigentum bis zu der von ihm als richtig nachgewiesenen Grenze zu erstreiten; insbesondere kann ihm ein allfälliges Stillschweigen im Vermessungsverfahren nicht entgegengehalten werden, denn nach der im Bundesrecht abschliessend geregelten Ordnung des Erwerbs von Grundeigentum gibt es keine Eigentumsübertragung von einem Nachbarn auf den anderen durch Unterlassen einer Einsprache bei der (fehlerhaften) Grundbuchvermessung (ZGBR 1991 S. 263 ff., PKG 1981 S. 59 ff.; Schmid, a.a.