mentar, 1977, N 7 zu Art. 668/669). Die grössere Glaubwürdigkeit des Grundbuchplanes ist deshalb gerechtfertigt, weil Grenzzeichen leicht verschoben werden können, während die unberechtigte Änderung des Planes erschwert ist (Rey, a.a.O., N 10 zu Art. 668). Öffentliche Urkunden erbringen aber gemäss Art. 9 ZGB für die durch sie bezeugten Tatsachen nur solange vollen Beweis, als nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Abs. 1); dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden (Abs. 2).