, 173 ff.). Allfällige Fehler des Geometers oder der Vermessungskommission bilden in diesen zivilrechtlichen Verfahren lediglich Vorfrage, können aber je nach Ausgang eine Berichtigung des Vermessungswerkes oder des Grundbucheintrages erfordern (vgl. § 21 Abs. 3 GVD). (...) c) Der rechtskräftigen Vermessung kommt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden i.S.v. Art. 9 ZGB zu (Art. 29 Abs. 2 VAV). Gemäss Art. 668 ZGB werden die Grenzen durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben (Abs. 1), wobei die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet wird, wenn sich diese und die Abgrenzungen widersprechen (Abs. 2;