VAV vorgeschriebenen Beschwerdeweg gegen Einspracheentscheide im Auflageverfahren eines Vermessungswerkes bis anhin nicht geschaffen hat. Dabei richtet sich die Klage nicht gegen die Vermessungsorgane, sondern gegen die durch die anbegehrten Änderungen in ihren dinglichen Rechten betroffenen Dritten (Erw. 2a hievor). Je nach gestelltem Begehren handelt es sich dabei um eine Grenzscheidungsklage (zur Feststellung einer - z.B. infolge von Bodenverschiebungen oder mangelhafter Grundbuchunterlagen - ungewiss gewordenen Grenze), um eine Eigentumsklage (zur Erlangung des Eigentums am strittigen Grenzstreifen;