stimmende Aufnahme des Grenzverlaufs; hingegen kann in diesem Verfahren kein Begehren um Änderung einer längst rechtsverbindlich gewordenen Grenzvermarkung gestellt werden (AGVE 1999 S. 32). (...) Der Einsprecher, über dessen Einsprache gegen das Vermessungswerk keine gütliche Einigung erzielt wird, kann gemäss § 19 GVD einzig Klage beim Zivilrichter erheben, da der Kanton Aargau den in Art. 28 Abs. 3 lit. e VAV vorgeschriebenen Beschwerdeweg gegen Einspracheentscheide im Auflageverfahren eines Vermessungswerkes bis anhin nicht geschaffen hat.