Gegenstand dieses Verfahrens bildet nicht die Eigentumsfeststellung, sondern die richtige Übernahme der Vermarkung in das Vermessungswerk (Schmid, Basler Kommentar, 1998, N 20 zu Art. 950). So können unrichtige Eintragungen in den aufgelegten Plänen und Akten gerügt werden (§ 19 GVD), namentlich eine unzutreffende Flächenermittlung oder eine planerisch falsche, d.h. nicht mit der rechtsverbindlichen Vermarkung überein- 42 Obergericht/Handelsgericht 2001