Der Kläger bestreitet in der Appellation, dass eine Vermarkung des fraglichen Grenzzeichens mit öffentlicher Auflage und Eröffnung der Einsprachefrist erfolgt sei; das Vermarkungsverfahren sei entweder überhaupt nicht oder rechtsfehlerhaft durchgeführt worden. b) Einsprachen gegen das Vermessungswerk werden in einem Verwaltungsverfahren beurteilt; Gegenstand dieses Verfahrens bildet nicht die Eigentumsfeststellung, sondern die richtige Übernahme der Vermarkung in das Vermessungswerk (Schmid, Basler Kommentar, 1998, N 20 zu Art. 950).